Die Revisionen des Angeklagten S. K. und der Nebenklägerin R. H. werden verworfen.
Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Beschwerdeführerin R. H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und S. K. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht verurteilte die drei Angeklagten in einem ersten Urteil jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch Urteil des Senats vom 22. Dezember 2011 -
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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