BVerfG - Beschluss vom 17.07.2006
2 BvR 1190/06
Normen:
StPO § 121 ;
Fundstellen:
StV 2006, 645
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 116/06
LG Hannover, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34a KLs 22/05

Anforderungen an die Beschleunigung der Hauptverhandlung in Haftsachen

BVerfG, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1190/06

DRsp Nr. 2007/10843

Anforderungen an die Beschleunigung der Hauptverhandlung in Haftsachen

1. In sog. Umfangverfahren ist es grundsätzlich geboten, zumindest an zwei Tagen in der Woche Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen fordert stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche.2. Wird durch ein Selbstleseverfahren gem. § 249 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung entlastet und das Verfahren beschleunigt und im Ergebnis eine Konzentration des Prozessstoffes erreicht, der derjenigen einer zweimal wöchentlichen Verhandlung entspricht, so liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes fern.

Normenkette:

StPO § 121 ;

Gründe:

Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde beruht auf dem Gesichtspunkt, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2006 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen - zumindest bislang - nicht verletzt wurde.

1. Eine Verfahrensverzögerung folgt vor allem nicht aus dem Umstand, dass die Wortprotokolle der Telefongespräche nicht bereits mit Anklageerhebung zur Verfügung standen. Diese lagen mit dem Beginn der Hauptverhandlung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese aufgrund der Erstellung der Wortprotokolle verzögert hat.