Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
A. I. 1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Oktober 2006, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Cottbus vom 26. Oktober 2006, sodann aufgrund geänderten Haftbefehls des Amtsgerichts vom 11. Januar 2007 wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Untersuchungshaft.
2. Unter dem 2. März 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen im Zeitraum vom 31. August bis 25. Oktober 2006.
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