BVerfG - Beschluss vom 23.01.2008
2 BvR 2652/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 168
StV 2008, 198
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 281/07
LG Cottbus, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 KLs 8/07
AG Cottbus, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 84 Gs 121/06
AG Cottbus, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 84 Gs 121/06

Anforderungen an die Beschleunigung der Hauptverhandlung in Haftsachen

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 2652/07

DRsp Nr. 2008/3825

Anforderungen an die Beschleunigung der Hauptverhandlung in Haftsachen

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist nicht mehr gewahrt, wenn außerhalb von sich in einem angemessenen Rahmen haltenden Unterbrechungszeiten etwa wegen Urlaubs und Antritts einer Kur der Richter die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte nicht annähernd eingehalten wird, ohne dass hierfür zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe erkennbar sind.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

A. I. 1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Oktober 2006, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Cottbus vom 26. Oktober 2006, sodann aufgrund geänderten Haftbefehls des Amtsgerichts vom 11. Januar 2007 wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Untersuchungshaft.

2. Unter dem 2. März 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen im Zeitraum vom 31. August bis 25. Oktober 2006.