OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.02.2020
1 Ws 20/20
Normen:
StPO § 116b S. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ks 15/19

Anforderungen an die Beschleunigung des Strafverfahrens bei Notierung von Überhaft

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 20/20

DRsp Nr. 2020/9974

Anforderungen an die Beschleunigung des Strafverfahrens bei Notierung von Überhaft

1. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist. 2. Zwar erfährt das Beschleunigungsgebot in einem solchen Fall eine Abschwächung. Jedoch müssen die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen. Das gilt insbesondere, wenn der Gefangene in der Strafhaft Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO unterliegt. 3. Das Beschleunigungsgebot ist in einem solchen Fall verletzt, wenn über die Eröffnung des Hauptverfahrens erst mehr als zwei Monate nach Eintritt der Entscheidungsreife entschieden wird und anschließend die Bestimmung eines Termins zur Durchführung der Hauptverhandlung und deren Beginn auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden. Das gilt auch dann, wenn mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zugleich die Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO aufgehoben werden.