OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.04.2018
1 Ws 104/18 H
Normen:
StGB § 20; StGB § 21; StGB § 64; StPO § 121 Abs. 1; StPO § 257c Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 28.09.2017

Anforderungen an die Beschleunigung des StrafverfahrensZurechnung der durch die Verweigerung der Exploration durch einen psychiatrischen Sachverständigen entstandenen Zeitverzögerung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 104/18 H

DRsp Nr. 2018/9988

Anforderungen an die Beschleunigung des Strafverfahrens Zurechnung der durch die Verweigerung der Exploration durch einen psychiatrischen Sachverständigen entstandenen Zeitverzögerung

1. Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, ein Gutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB in Auftrag zu geben, wenn noch keine ausreichend tragfähige Tatsachengrundlage zur Verfügung steht. 2. Mangels anderweitiger Tatsachen kann eine ausreichende Grundlage erst dann zur Verfügung stehen, wenn sich der Angeschuldigte mit der Exploration durch einen fachpsychiatrischen Sachverständigen einverstanden erklärt. 3. Erklärt der Angeschuldigte dieses Einverständnis erst in einem späteren Verfahrensstadium, liegt eine darin begründete Verfahrensverzögerung in seinem eigenen Verantwortungsbereich und stellt keine den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dar. 4. Auch wenn der Angeschuldigte eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO erstrebt, ist die Strafkammer ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, schon vor Erstellung des Gutachtens mit der Hauptverhandlung zu beginnen, da das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB vor einer Verständigung festzustellen und nicht disponibel ist.

Tenor

1.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten Q. T. wird angeordnet.

2.