Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Juni 2018 mit den zugehörigen Feststellungen im Schuldspruch im Fall II.4 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Einziehungsentscheidung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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