OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2009
83 Ss 13/09
Normen:
StGB § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2009, 592
Vorinstanzen:
AG Köln,

Anforderungen an die Feststellung eines Urteils hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 83 Ss 13/09

DRsp Nr. 2009/8260

Anforderungen an die Feststellung eines Urteils hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen. Auch bei Sozialhilfeempfängern und diesen vergleichbaren Personen sind für die Bemessung der Tagessatzhöhe und für die Entscheidung über etwaige Zahlungserleichterungen konkrete Feststellungen zu den monatlichen Einkünften zu treffen. 2. Der Wert von Gutscheinen, die auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes zum Bezug von Waren erteilt werden, ist im Rahmen der Bemessung des Tagessatzes gem. § 40 Abs. 2 StGB in Ansatz zu bringen. Das gilt auch im Falle eines vermögenslosen Asylbewerbers oder einer sonst vermögenslosen Person. 3. Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalber 1/30 der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Beträge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht.

Tenor: