BGH - Urteil vom 09.08.2011
1 StR 194/11
Normen:
StPO § 200 Abs. 1; StPO § 264 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2012, 85
NStZ-RR 2014, 135
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.11.2010

Anforderungen an die hinreichen Präzisierung einer Tat in einer Anklageschrift im Zusammenhang mit versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Aufhebung eines Urteils wegen nicht erschöpfender Aburteilung der angeklagten Tat durch das Strafgericht

BGH, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 1 StR 194/11

DRsp Nr. 2011/15204

Anforderungen an die hinreichen Präzisierung einer Tat in einer Anklageschrift im Zusammenhang mit versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Aufhebung eines Urteils wegen nicht erschöpfender Aburteilung der angeklagten Tat durch das Strafgericht

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 200 Abs. 1; StPO § 264 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.

1.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a)