BGH - Urteil vom 20.05.2015
2 StR 45/14
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 76 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHSt 60, 248
NJW 2015, 2515
StV 2015, 741
wistra 2015, 397

Anforderungen an die richterliche Besetzung bei der Eröffnung des Hauptverfahrens

BGH, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 2 StR 45/14

DRsp Nr. 2015/13666

Anforderungen an die richterliche Besetzung bei der Eröffnung des Hauptverfahrens

Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das Verfahren hinzuverbunden wird, sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt zu einem Verfahrenshindernis für den neuen Verfahrensgegenstand. Im Übrigen kann die Besetzung der Strafkammer mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (Fortführung von BGHSt 50, 267).

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2013

1.

im Fall II.2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2.

das vorgenannte Urteil im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 76 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 1;

Gründe