BGH - Urteil vom 10.11.2016
4 StR 86/16
Normen:
StPO § 260 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2018, 45
NStZ-RR 2017, 6
StV 2018, 35
wistra 2017, 228
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 02.11.2015

Anforderungen an die Strafverfolgungsverjährung der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott

BGH, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 4 StR 86/16

DRsp Nr. 2016/19801

Anforderungen an die Strafverfolgungsverjährung der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 2 bis 6 der Anklage vom 28. Oktober 2012 eingestellt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Hiergegen richten sich die wirksam auf die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Anklagevorwürfe Nr. 2 bis 6 beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet sind und vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg.

I.