Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 2 bis 6 der Anklage vom 28. Oktober 2012 eingestellt worden ist.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Hiergegen richten sich die wirksam auf die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Anklagevorwürfe Nr. 2 bis 6 beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet sind und vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg.
I.
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|