BGH - Beschluss vom 12.05.2015
3 StR 569/14
Normen:
GVG § 21e Abs. 3 S. 1; StPO § 338 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2016, 124
NStZ-RR 2016, 5
StV 2015, 747
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.05.2014

Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Strafgerichts

BGH, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen 3 StR 569/14

DRsp Nr. 2015/11984

Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Strafgerichts

1. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann.2. In Ausnahmefällen kann sogar eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt.3. Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen zudem einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GVG § 21e Abs. 3 S. 1;