BGH - Urteil vom 11.02.2010
4 StR 436/09
Normen:
BtMG § 31; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHR StPO vor § 1/faires Verhalten Hinweispflicht 6
NJW 2010, 2452
NStZ 2010, 294
StV 2010, 285
StraFo 2010, 147
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.06.2009

Anforderungen an ein rechtmäßiges Verhalten der Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren; Anforderungen an die Revision i.S.d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 4 StR 436/09

DRsp Nr. 2010/4020

Anforderungen an ein rechtmäßiges Verhalten der Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren; Anforderungen an die Revision i.S.d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Weder die Möglichkeit, dem Verteidiger vor Abschluss der Ermittlungen die Einsicht in die Akten insgesamt oder teilweise zu versagen, noch die Unterrichtung über die Durchführung verdeckter Ermittlungen zurückzustellen gestatten die Darstellung eines unwahren Sachverhalts in den Ermittlungsakten oder die aktive Täuschung des Beschuldigten über die wahren Hintergründe seiner Festnahme.

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Juni 2009 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BtMG § 31; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend macht.

1.