BGH - Urteil vom 14.04.2015
5 StR 20/15
Normen:
StPO § 111i Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2015, 537
NStZ-RR 2015, 6
StV 2016, 97
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.02.2014

Anforderungen an eine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei

BGH, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 20/15

DRsp Nr. 2015/7689

Anforderungen an eine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei

1. Ein subjektives Recht eines Angeklagten auf Verständigung existiert nicht.2. Weder dem gesetzlichen Schutzkonzept zur Verständigung noch übergeordneten Grundsätzen lässt sich ein an Gericht oder Staatsanwaltschaft gerichtetes Verbot entnehmen, in einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten Strafverfahren nur an einer "Gesamtverständigung" mitzuwirken.3. Ein Gespräch über Fragen der Haft, der Strafaussetzung zur Bewährung und von Schadensersatzzahlungen hat Themen zum Gegenstand, die einer Verständigung zugänglich sind und überschreiten - anders als etwa der erste Kontakt zwischen einem beisitzenden Richter und einem Verteidiger - sowohl nach den äußeren Umständen als auch dem Inhalt der Unterredung den Bereich einer "unverbindlichen Fühlungsaufnahme".4. Dass die Besprechung zum Inhalt einer Verständigung wenig konkret war, namentlich von keinem Beteiligten Strafvorstellungen zur Diskussion gestellt wurden, vermag daran nichts zu ändern.5. Ein Ausschluss des Beruhens bei Verletzung der Mitteilungs- und Dokumentationspflichten, die einem Unterlaufen des Schutzkonzepts entgegenwirken sollen, ist in Ausnahmefällen möglich.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2014 wird verworfen.