BVerfG - Beschluss vom 28.11.1999
2 BvR 1339/98
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 172 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 1027
Vorinstanzen:
KG, vom 01.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Zs 116/98 - 3 Ws 314/98

Anforderungen an einen zulässigen Antrag im Klageerzwingungsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 28.11.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 1339/98

DRsp Nr. 2006/11953

Anforderungen an einen zulässigen Antrag im Klageerzwingungsverfahren

Es verstößt gegen das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, wenn die Anforderungen an die Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens im Klageerzwingsungsantrag überdehnt werden.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 172 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an einen zulässigen Antrag im Klageerzwingungsverfahren. Ihr liegt ein Strafantrag zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht zugrunde.

I.

1. Der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt in Berlin (West) lebte, wurde im August 1968 im Zusammenhang mit einer Fluchthilfe an der ungarischen Grenze zu Jugoslawien zusammen mit zwei fluchtwilligen DDR-Bürgern verhaftet und dann in Ungarn wegen Beihilfe zur Grenzverletzung zu acht Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Auf Betreiben der Behörden der DDR wurde er während dieser Haftzeit an die DDR ausgeliefert und dort wegen Spionage zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Nach der Wiedervereinigung führten Strafverfahren gegen eine am Verfahren beteiligte Richterin und gegen eine die Anklage vertretende Staatsanwältin zu deren Verurteilungen wegen Rechtsbeugung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer.