OLG Bremen - Beschluss vom 02.03.2018
1 Ws 12/18
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c; GG Art. 20 Abs. 3; BORA § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 188
StV 2019, 175
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 510 Js 58616/17

Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger wegen absehbar kalt eines Interessenkonflikts

OLG Bremen, Beschluss vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 12/18

DRsp Nr. 2018/3420

Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger wegen absehbar kalt eines Interessenkonflikts

1. Die Bestellung zum Verteidiger kann schon wegen der Absehbarkeit eines Interessenkonfliktes abgelehnt werden, ohne dass es konkreterer Hinweise auf das Bestehen dieses Konflikts bedarf. 2. Ein solcher Interessenkonflikt ist bei der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nach allgemeinen Gesichtspunkten grundsätzlich schon immer dann absehbar, wenn eine Anklage wegen einer gemeinsam begangenen Tat vorliegt. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls kann diese Gefahr ausgeräumt sein, was insbesondere auf der Grundlage des Einlassungsverhaltens der Beschuldigten zu überprüfen ist. 3. Die Abberufung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf das Vorliegen eines Interessenkonflikts wegen der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft setzt dagegen grundsätzlich das Vorliegen konkreterer Hinweise auf das Bestehen dieses Konflikts voraus.