BGH - Urteil vom 17.02.2016
2 StR 213/15
Normen:
StGB § 22; StGB § 23; StGB § 212 Abs. 1; StGB § 223; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 24.02.2015

Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes bei Schussabgabe von Nägeln in Richtung auf den Körper und Kopf eines Polizeibeamten; Rücktritt vom Versuch

BGH, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 2 StR 213/15

DRsp Nr. 2018/2895

Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes bei Schussabgabe von Nägeln in Richtung auf den Körper und Kopf eines Polizeibeamten; Rücktritt vom Versuch

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 22; StGB § 23; StGB § 212 Abs. 1; StGB § 223; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Trier vom 15. März 2013 wegen versuchten Totschlags und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom 26. September 2013 (2 StR 324/13) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.