OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.09.2016
1 Ws 126/16
Normen:
StPO § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StGB § 260 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
StV 2016, 816
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 19.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 141/16 1670 Js 39993/15

Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßiger Hehlerei

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 126/16

DRsp Nr. 2016/19615

Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßiger Hehlerei

1. Das Merkmal "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend" gem. § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO stellt angesichts der ohnehin schon gegebenen Schwere der Katalogtaten eine weitere Einschränkung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr dar. 2. Ein überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad kann bei Abnahme von Diebesgut aus Ladendiebstählen im Wert von jeweils unter 200 EUR nicht angenommen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 19.08.2016 - 2 Qs 141/16 - 1670 Js 39993/15 - und der Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 19.07.2016 - X - 1670 Js 39993/15 - aufgehoben.

Normenkette:

StPO § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StGB § 260 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige weitere Beschwerde des Beschuldigten A, die sich gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Kassel vom 19.08.2016 wendet, hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 19.07.2016.