BVerfG - Beschluss vom 04.04.2017
2 BvR 2551/12
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; StPO § 103; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
HFR 2017, 634
StV 2018, 133
ZAP EN-Nr. 399/2017
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 360 Js 1/11
AG Bochum, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs 3520/11
AG Bochum, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs 3520/11

Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Unternehmens; Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Schutz der räumlichen Privatsphäre; Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung

BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 2551/12

DRsp Nr. 2018/3185

Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Unternehmens; Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Schutz der räumlichen Privatsphäre; Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 14. Oktober 2011 - 64 Gs 3520/11 -, der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 17. Februar 2012 - 64 Gs 3520/11 - und der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2012 - II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2012 - II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; StPO § 103; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin.