BGH - Beschluss vom 22.01.2020
2 StR 582/18
Normen:
StGB § 73;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 167
StV 2020, 745
wistra 2020, 201
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 161 Js 33525/15 11 KLs 25/16

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner i.R.e. Bandenbetrugs

BGH, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 2 StR 582/18

DRsp Nr. 2020/3316

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner i.R.e. Bandenbetrugs

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. Mai 2018 gewährt.

2.

Der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 1. November 2018, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wurde, ist gegenstandslos.

3.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 231.057,85 € angeordnet wird; die weiter gehende Einziehungsentscheidung wird aufgehoben, sie entfällt.

4.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

5.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73;

Gründe