BGH - Beschluss vom 24.10.2018
1 StR 358/18
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2019, 81
StV 2019, 737
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 08.03.2018

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Verkaufswerts der gestohlenen Waren i.R.d. Vermögenszuflusses durch kurzzeitigen Zugriff in der Gewahrsamssphäre des Berechtigten

BGH, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 1 StR 358/18

DRsp Nr. 2018/17855

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Verkaufswerts der gestohlenen Waren i.R.d. Vermögenszuflusses durch kurzzeitigen Zugriff in der Gewahrsamssphäre des Berechtigten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. März 2018 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2.

Die Revision wird im Übrigen als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten – teilweise in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten – in Höhe von 1.891.728 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.