OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.04.2020
H 4 Ws 72/20
Normen:
StPO § 121; StPO § 122;
Fundstellen:
StV 2020, 403
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 67 Js 31236/19

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft bei Verfahrensverzögerungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen H 4 Ws 72/20

DRsp Nr. 2020/5597

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft bei Verfahrensverzögerungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

1. Nicht behebbare unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte, zur Aussetzung der Hauptverhandlung zwingende Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter stellen einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar.2. Ein solcher wichtiger Grund kann auch in der aktuell rapide fortschreitenden COVID-19-Pandemie bestehen, wenn sich das Gericht nicht in der Lage sieht, das Ansteckungsrisiko der Verfahrensbeteiligten, der Bediensteten des Gerichts, der Sicherheitsbeamten und des Publikums im Einklang mit den Vorschriften über das Verfahren, namentlich der zur Sicherung der Verteidigungsrechte und zur Gewährleistung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.