BVerfG - Beschluss vom 01.08.2018
2 BvR 1258/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 203;
Fundstellen:
StV 2019, 111
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 211/18
OLG Karlsruhe, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HEs 3 Ws 212-219/18
AG Villingen-Schwenningen, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Gs 68/17

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft hinsichtlich Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch Terminierung der Hauptverhandlung (hier: Bandenkriminalität)

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1258/18

DRsp Nr. 2018/11474

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft hinsichtlich Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch Terminierung der Hauptverhandlung (hier: Bandenkriminalität)

1. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen.