OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.05.2021
H 4 Ws 87/21
Normen:
StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122;
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 25.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 221 Js 107665/20

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen Ablehnung der Vorführung des Angeklagten zu einer Hauptverhandlung als Schutzmaßnahme zur Vermeidung der Verbreitung des Corona-Virus in der JVA

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen H 4 Ws 87/21

DRsp Nr. 2021/10070

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen Ablehnung der Vorführung des Angeklagten zu einer Hauptverhandlung als Schutzmaßnahme zur Vermeidung der Verbreitung des Corona-Virus in der JVA

Ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn ein Angeklagter nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen kann, weil sich die Justizvollzugsanstalt unter Einschaltung des Gesundheitsamts aufgrund einer begründeten Schutzmaßnahme zur Vermeidung der Verbreitung des Corona-Virus zur Vorführung außer Stande sieht.

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die weitere Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122;

Gründe

I.