BGH - Beschluss vom 09.01.2020
AK 61/19
Normen:
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
StV 2020, 402

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: IS)

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen AK 61/19

DRsp Nr. 2020/2591

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: IS)

1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung kann angeordnet werden, wenn der Umfang und die Schwierigkeiten der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zugelassen haben. 2. Es ist vom Haftgrund der Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Angeklagte im Fall seiner Verurteilung eine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten hat und er unter Ausnutzung zahlreicher Kontakte im Ausland über Möglichkeiten zur Flucht und zum Untertauchen verfügt, er auf der anderen Seite in Deutschland gefestigte soziale Bindungen nicht hat aufbauen können.

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg übertragen.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Angeschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2019 (2 BGs 322/19) am 12. Juni 2019 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.