BGH - Beschluss vom 05.02.2020
2 StR 436/19
Normen:
StGB § 63;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 207
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 122 Js 53529/18

Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine außerordentlich belastende Maßnahme für den Unterzubringenden hinsichtlich Begründung der Gefährlichkeitsprognose; Unterbringung des Beschuldigten wegen einer im Zustand fehlender Einsichtsfähigkeit begangenen Tat der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung in einem psychiatrischen Krankenhaus

BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 2 StR 436/19

DRsp Nr. 2020/6788

Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine außerordentlich belastende Maßnahme für den Unterzubringenden hinsichtlich Begründung der Gefährlichkeitsprognose; Unterbringung des Beschuldigten wegen einer im Zustand fehlender Einsichtsfähigkeit begangenen Tat der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Tenor

1.

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 3. Juni 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zu der Anlasstat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 63;

Gründe

Das Landgericht hat den Beschuldigten wegen einer im Zustand fehlender Einsichtsfähigkeit begangenen Tat der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist mit der Sachrüge überwiegend begründet.

I.