BGH - Beschluss vom 17.07.2018
4 StR 145/18
Normen:
StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 319
StV 2019, 221
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 15.12.2017

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts

BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 4 StR 145/18

DRsp Nr. 2018/10812

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe (Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld - XXX - vom 11. September 2014) wird die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld zurückgegeben; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

3.

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.