BGH - Beschluss vom 10.11.2015
3 StR 407/15
Normen:
StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 19.05.2015

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

BGH, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 3 StR 407/15

DRsp Nr. 2018/2807

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Mai 2015 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.