KG - Beschluss vom 15.11.2016
(2) 161 HEs 19/16 (23/16)
Normen:
StGB § 63; StGB § 244 Abs. 1; StPO § 126a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 231 Js 847/16

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen EigentumsdeliktenFortdauer der vorläufigen Unterbringung eines psychisch Kranken wegen eines Einbruchs in Büroräume

KG, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen (2) 161 HEs 19/16 (23/16)

DRsp Nr. 2017/766

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Eigentumsdelikten Fortdauer der vorläufigen Unterbringung eines psychisch Kranken wegen eines Einbruchs in Büroräume

Zwar ist davon auszugehen, dass zumindest nach der zu erwartenden Gesetzesregelung (vgl. Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - Drucksache 18/7244, Seite 23) zukünftig Eigentums- oder Vermögensdelikte mit nicht allzu hohem Schaden nicht mehr ausreichen werden, um eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu begründen. Dies gilt jedoch nicht, wenn bei dem Täter nicht nur eine reine Wiederholungsgefahr besteht, also die erneute Begehung gleichwertiger Taten wie die der Anlasstat droht, sondern wenn von ihm zukünftig gewichtigere, nämlich erhebliche Taten i.S. des § 63 S. 1 StGB -Entwurf zu erwarten sind (hier: bejaht).

Die einstweilige Unterbringung des Angeklagten dauert fort.

Bis zum Urteil, längstens bis zum 1. Februar 2017, wird die Unterbringungsprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.

Normenkette:

StGB § 63; StGB § 244 Abs. 1; StPO § 126a Abs. 2;

Gründe:

I.