OLG Hamm - Beschluss vom 30.11.2000
2 Ws 313/00
Normen:
StGB § 20, § 21 ; StPO § 81 ;
Fundstellen:
StV 2001, 156

Anordnung der Unterbringung zur Erstattung eines Gutachtens; Anforderungen an Beschluss; Verhältnismäßigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 313/00

DRsp Nr. 2001/205

Anordnung der Unterbringung zur Erstattung eines Gutachtens; Anforderungen an Beschluss; Verhältnismäßigkeit

»Zu den Anforderungen an den Beschluss, mit dem die Unterbringung des Angeklagten zur Beobachtung im Rahmen der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit angeordnet wird.«

Normenkette:

StGB § 20, § 21 ; StPO § 81 ;

Gründe:

I.

Gegen die Beschuldigte ist ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung anhängig. In diesem hat die 1. große auswärtige Strafkammer des Landgerichts Bochum am 27. September 2000 zunächst angeordnet, dass zu der Frage, ob aus psychiatrischer Sicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beschuldigten im Sinn der §§ 20, die Unterbringung der Beschuldigten zur Beobachtung in dem Westfälischen Zentrum für Psychiatrie in Lippstadt-Eickelborn erforderlich sei, ein ärztliches Gutachten eingeholt werden soll. Mit der Erstattung des Gutachtens hat sie den Arzt für Psychiatrie Leitenden Landesmedizinaldirektor i.R. Dr. med. Achim T. beauftragt. Nach Anhörung des Sachverständigen hat die Strafkammer durch den angefochtenen Beschluss die Unterbringung der Beschuldigten angeordnet. Hiergegen wendet sich die Betreuerin der Beschuldigten mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.