BGH - Beschluss vom 03.11.2022
StB 49/22
Normen:
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Anordnung der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung; Haftgründe der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität

BGH, Beschluss vom 03.11.2022 - Aktenzeichen StB 49/22

DRsp Nr. 2022/17003

Anordnung der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung; Haftgründe der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität

Die Gründung und die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im konkreten Zusammenhang mit der Planung von todbringenden Anschlägen aus rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven haben - hier im Rahmen einer Prüfung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft - eine hohe Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat das in die Abwägung einzustellende Legalitätsprinzip, das die Aufklärung und Ahndung von Straftaten gebietet, besonderes Gewicht.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. Februar 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 128/20), mittlerweile aufgrund des am 28. Juli 2021 verkündeten Haftbefehls des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 (5 - 2 StE 7/20).