Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
OLG Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 - Aktenzeichen Qs 74/00
DRsp Nr. 2005/14315
Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
Ist ein des sexuellen Missbrauchs von Kindern Beschuldigter bereits mehrfach wegen gleichartiger oder ähnlicher Delikte verurteilt worden, so rechtfertigt dies die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gem. § 112a Abs. 1 Nr. 1StPO.