OLG Bremen - Beschluss vom 25.08.2000
Qs 74/00
Normen:
StGB § 176 § 183 Abs. 3 ; StPO § 112a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 220
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen Qs 74/00

Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

OLG Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 - Aktenzeichen Qs 74/00

DRsp Nr. 2005/14315

Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

Ist ein des sexuellen Missbrauchs von Kindern Beschuldigter bereits mehrfach wegen gleichartiger oder ähnlicher Delikte verurteilt worden, so rechtfertigt dies die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gem. § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO.

Normenkette:

StGB § 176 § 183 Abs. 3 ; StPO § 112a Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen Qs 74/00
Fundstellen
NStZ-RR 2001, 220