BGH - Urteil vom 18.12.2018
1 StR 36/17
Normen:
StGB a.F. § 73 Abs. 1 S. 1.; StGB a.F. § 73 Abs. 2 S. 2; StGB a.F. § 73 Abs. 3; StGB a.F. § 73a S. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 867
NStZ 2019, 465
NZG 2019, 427
StV 2019, 737
wistra 2019, 333
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.04.2016

Anordnung eines höheren Verfallsbetrages im Rahmen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Wertersatzverfall in sog. Verschiebungsfällen

BGH, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 1 StR 36/17

DRsp Nr. 2019/2105

Anordnung eines höheren Verfallsbetrages im Rahmen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Wertersatzverfall in sog. Verschiebungsfällen

1. Sind durch Steuerhinterziehungen ersparte Aufwendungen in Höhe nicht gezahlter Steuern erlangt, stellen Vermögensgegenstände, die mit dem entsprechenden Geldbetrag angeschafft wurden, keine Surrogate des Erlangten dar.2. Ersparte Aufwendungen als nichtgegenständliche Vorteile verbrauchen sich bereits mit ihrer Inanspruchnahme und unterliegen von vornherein dem Wertersatzverfall nur in entsprechender Höhe; dies gilt auch in sog. Verschiebungsfällen.

Tenor

1.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 werden verworfen.

2.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Verfallsbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB a.F. § 73 Abs. 1 S. 1.; StGB a.F. § 73 Abs. 2 S. 2; StGB a.F. § 73 Abs. 3; StGB a.F. § 73a S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt und Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen.