OLG Hamburg - Beschluss vom 05.05.2020
2 Ws 44/20
Normen:
StPO § 111e Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 630 KLs 5/16

Anordnung eines Vermögensarrests bei zu erwartender Einziehung des WertersatzesKeine wirksame Anordnung eines Vermögensarrests bei fehlendem Sicherungsbedürfnis

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 44/20

DRsp Nr. 2021/12382

Anordnung eines Vermögensarrests bei zu erwartender Einziehung des Wertersatzes Keine wirksame Anordnung eines Vermögensarrests bei fehlendem Sicherungsbedürfnis

Die Anordnung eines Vermögensarrests ist rechtswidrig, wenn nicht mit einer Einziehung des Wertersatzes zu rechnen ist und aktuell auch kein Sicherungsbedürfnis mangels Anzeichen für die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten besteht.

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 30 als Wirtschaftsstrafkammer, vom 26. Februar 2020 betreffend die Anordnung des Vermögensarrestes und Folgeentscheidungen aufgehoben, soweit er sich gegen den Angeklagten richtet.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 111e Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.