1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 30 als Wirtschaftsstrafkammer, vom 26. Februar 2020 betreffend die Anordnung des Vermögensarrestes und Folgeentscheidungen aufgehoben, soweit er sich gegen den Angeklagten richtet.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
I.
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