BVerfG - Beschluss vom 22.08.2017
2 BvR 2039/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2-3; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; GG Art. 104 Abs. 2; GG Art. 104 Abs. 3; GG Art. 104 Abs. 4; StPO § 126a; StGB § 2 Abs. 6; StGB § 62; StGB § 63 S. 1-2; StGB § 66; StGB § 123; StGB § 185; StGB § 238; StGB § 240; StGB § 303;
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 130/16 1 Ws 131/16
LG Bremen, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 602 Js 36754/14
AG Bremen-Blumenthal, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 602 Js 36754/14

Anordnung und Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung eines Betroffenen bei Annahme der Gefährlichkeit; Einschränkung der Freiheit der Person nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen

BVerfG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 2039/16

DRsp Nr. 2017/13478

Anordnung und Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung eines Betroffenen bei Annahme der Gefährlichkeit; Einschränkung der Freiheit der Person nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Bremen vom 15. August 2016 - 5 KLs 602 Js 36754/14 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 6. September 2016 - 1 Ws 130/16, 1 Ws 131/16 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Bremen hat der Beschwerdeführerin vier Fünftel ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Der weitergehende Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

In diesem Umfang erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2-3; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; GG Art. 104 Abs. 2; GG Art. 104 Abs. 3; GG Art. 104 Abs. 4; StPO § 126a; StGB § 2 Abs. 6; StGB § 62; StGB § 63 S. 1-2; StGB § 66; StGB § 123;