Die Beschlüsse des Landgerichts Bremen vom 15. August 2016 - 5 KLs
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Bremen hat der Beschwerdeführerin vier Fünftel ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Der weitergehende Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
In diesem Umfang erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
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