OLG Köln - Beschluss vom 31.05.2021
2 Ws 265/21
Normen:
StPO § 119 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Anordnung von Beschränkungen in der UntersuchungshaftErforderlichkeit von U-Haft-Beschränkungen

OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 265/21

DRsp Nr. 2021/14590

Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft Erforderlichkeit von U-Haft-Beschränkungen

Auch nach Beendigung des Verfahrens können bei besonderen Umständen noch Beschränkungen der Untersuchungshaft angeordnet werden, z.B. bei der Kommunikation, soweit Verdunkelungsgefahr besteht (hier: Hells Angels).

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich des Verfahrens 2 Ws 133/21 - werden dem Angeklagten auferlegt.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Angeklagte befand sich seit dem 11.01.2019 zunächst in anderer Sache in Untersuchungshaft. Am 08.03.2019 erließ das Amtsgericht Köln (502 Gs 685/19) einen Haftbefehl in hiesiger Sache.

Das Amtsgericht Köln ordnete mit Beschluss vom 15.03.2019 (502 Gs 685/19) Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO an. Es wurde die Trennung von dem Mitangeklagten A angeordnet und zudem bestimmt, dass Besuch und Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen und diese, ebenso wie Schrift- und Paketverkehr, zu überwachen sind.