OLG Koblenz - Beschluss vom 18.01.2016
2 Ws 742/15
Normen:
StPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1043 Js 2417/14
LG Bad Kreuznach, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1043 Js 24117/14

Anpassung eines Haftbefehls an geänderte Sach- oder Rechtslage

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 742/15

DRsp Nr. 2016/3539

Anpassung eines Haftbefehls an geänderte Sach- oder Rechtslage

1. Eine Anpassung des bestehenden Haftbefehls an eine geänderte Sach- und Rechtslage ist regelmäßig dann erforderlich, wenn einer von mehreren Haftgründen entfällt oder wenn sich im Laufe des Verfahrens die den dringenden Tatverdacht begründenden Tatsachen wesentlich geändert haben, insbesondere der dringende Tatverdacht wegen einiger der in dem Haftbefehl angeführten Taten entfällt, die ursprünglich angenommene Tat rechtlich oder tatsächlich anders zu bewerten ist oder neue, für die Haftfrage bedeutsame Taten bekannt geworden sind.2. Die nach § 114 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben zum dringenden Tatverdacht können durch Bezugnahme auf ein ergangenes Urteil ersetz werden, wenn der Angeklagte im Sinne des Haftbefehls verurteilt worden wird; in diesem Fall setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268b StPO) keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; denn dieser wird dann bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftfortdauerbeschluss der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. November 2015 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss desselben Gerichts vom 21. Dezember 2015 aufgehoben.