OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.09.2018
1 Ws 104/18
Normen:
StPO § 464a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 27/18

Ansatzfähigkeit von Kosten eines Sachverständigen in einem Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 104/18

DRsp Nr. 2020/9972

Ansatzfähigkeit von Kosten eines Sachverständigen in einem Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie

Kosten für einen im Ermittlungsverfahren herangezogenen Sachverständigen, der wegen des Verdachts des Besitzes/der Verbreitung kinderpornographischer Dateien bei dem Beschuldigten sichergestellte Datenträger unter Einsatz spezieller forensischer Software und unter Anwendung besonderer Fachkenntnisse auf dem Gebiet der IT-Forensik ausgewertet und bewertet hat, können dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.

1. Auf die weitere Beschwerde des Verurteilten vom 23. März 2018 wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2018 teilweise wie folgt a b g e ä n d e r t: