OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.02.2019
1 Ws 36/19
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3c; StPO § 137 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5220 Js 16663/16

Anspruch auf Terminsverlegung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 1 Ws 36/19

DRsp Nr. 2019/4685

Anspruch auf Terminsverlegung

"Der Anfechtungsausschluss des § 305 S. 1 StPO hinsichtlich einer Verfügung des Vorsitzenden, mit der ein Antrag auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins abgelehnt worden ist, greift jedenfalls dann ein, wenn die Hauptverhandlung bereits begonnen hat und sich der Verlegungsantrag auf einen während der bereits laufenden Hauptverhandlung bestimmten zusätzlichen Fortsetzungstermin bezieht."

1. Entscheidungen des erkennenden Gerichtes vor Urteilsfällung können nur dann ausnahmsweise angefochten werden, wenn mit ihnen ein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden ist.2. Ermessensfehlerhafte Entscheidungen über Terminsverlegungen können das Recht auf Verteidigung und ein faires Verfahren verletzen.

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Januar 2019 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 3c; StPO § 137 Abs. 1;

Gründe

I.