OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2001
2 Ws 327/00
Normen:
StPO § 172 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 300
VRS 100, 310

Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeit; Unterzeichnung des Antrags durch einen Rechtsanwalt; Übernahme der Verantwortung; Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Antragsgestaltung; Klageerzwingungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 2 Ws 327/00

DRsp Nr. 2001/9453

Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeit; Unterzeichnung des Antrags durch einen Rechtsanwalt; Übernahme der Verantwortung; Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Antragsgestaltung; Klageerzwingungsverfahren

»1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann wirksam im Sinn von § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, wenn der Rechtsanwalt durch die Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft hat und die Verantwortung für den Antrag übernimmt. Ergibt sich demgegenüber aus den Gesamtumständen oder aus einem Zusatz, dass es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt, so ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig. 2. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt an dem Antragsvorbringen mindestens gestaltend mitgewirkt, wenn nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat.«

Normenkette:

StPO § 172 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten des Diebstahls verschiedener Schriftstücke bei dem Zeugen W..

Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 eingestellt, da bezüglich des vorgeworfenen Diebstahls Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 22. Oktober 2000 hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 17. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen.