BGH - Beschluss vom 21.11.2016
1 StR 526/16
Normen:
StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 1 S. 1; StPO § 300; StPO § 349 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 48
Vorinstanzen:
LG München II, vom 11.12.2013

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Darlegung der Umstände betreffend die Verhinderung der Einhaltung der versäumten Rechtsmittelfrist ohne eigenes Verschulden

BGH, Beschluss vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 1 StR 526/16

DRsp Nr. 2017/216

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Darlegung der Umstände betreffend die Verhinderung der Einhaltung der versäumten Rechtsmittelfrist ohne eigenes Verschulden

1. Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen.2. Darzulegen und glaubhaft zu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten.

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 1 S. 1; StPO § 300; StPO § 349 Abs. 1;

Gründe