BGH - Beschluss vom 15.12.2016
2 ARs 398/16
Normen:
StVollzG § 120 Abs. 1; StPO § 14; GG Art. 19 Abs. 4; StVollzG §§ 109 ff.;
Fundstellen:
NStZ 2018, 171
StV 2018, 630
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 425/16
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 StVK 677/16

Antrag des Strafgefangenen zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Feststellung der Eignung für Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung; Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer für die Untersuchung und Entscheidung der Sache; Maßgeblichkeit des das gerichtliche Verfahren einleitenden Antrags für die Bestimmung des zuständigen Gerichts

BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 2 ARs 398/16

DRsp Nr. 2017/3077

Antrag des Strafgefangenen zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Feststellung der Eignung für Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung; Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer für die Untersuchung und Entscheidung der Sache; Maßgeblichkeit des das gerichtliche Verfahren einleitenden Antrags für die Bestimmung des zuständigen Gerichts

Der Vollzugsplan und seine regelmäßig vorzunehmende Fortschreibung dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf. Soweit Regelungen eines Vollzugsplans den Gefangenen belasten, ist die Vollzugsanstalt, in der sich der Gefangene nach der Verlegung befindet, nicht gehindert, davon zugunsten des Gefangenen abzuweichen. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die für die Regelung maßgeblichen Umstände seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung geändert haben.

Tenor

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.

Normenkette:

StVollzG § 120 Abs. 1; StPO § 14; GG Art. 19 Abs. 4; StVollzG §§ 109 ff.;

Gründe

I.