OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.03.2015
2 VAs 19/14
Normen:
GVGEG § 23 Abs. 3; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 5 S. 1; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 305 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2015, 6
NStZ 2016, 126
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Js 3936/14

Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die im Zuge der Ermittlungen im anhängigen Verfahren entstandenen Tonbandaufnahmen (hier: Banddiktat des Kriminalbeamten)Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wegen Subsidiarität bei Ablehnung von Akteneinsicht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 2 VAs 19/14

DRsp Nr. 2015/13194

Antrag des Verteidigers auf "Einsicht" in die im Zuge der Ermittlungen im anhängigen Verfahren entstandenen Tonbandaufnahmen (hier: Banddiktat des Kriminalbeamten) Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wegen Subsidiarität bei Ablehnung von Akteneinsicht

Lehnt der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in eine das Diktat des Vernehmungsbeamten enthaltende Tonbandaufnahme einer Zeugenvernehmung ab, ist hiergegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wegen dessen Subsidiarität nicht zulässig.

Tenor

1.

Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt H. K. aus M. auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Mosbach vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

4.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVGEG § 23 Abs. 3; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 5 S. 1; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 305 S. 1;

Gründe

I.