Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt H. K. aus M. auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Mosbach vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
2.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
4.Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
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