BGH - Beschluss vom 21.06.2016
5 StR 266/16
Normen:
StPO § 126a; StPO § 225a; StPO § 414 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2016, 693
NStZ 2016, 6
NStZ-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.01.2016

Antragsschrift der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Sicherungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 5 StR 266/16

DRsp Nr. 2016/12213

Antragsschrift der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Sicherungsverfahrens

Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass der ursprüngliche Angeklagte schuldunfähig ist, ist ein Übergang vom Strafverfahren zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Das Verfahren wird gemäß § 354 Abs. 1, § 206a StPO eingestellt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 126a; StPO § 225a; StPO § 414 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision führt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, weil es an einer für die Durchführung des Sicherungsverfahrens erforderlichen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 414 Abs. 2 StPO fehlt.

1. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: