KG - Beschluss vom 10.12.2009
1 Ws 164/09
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 295
JurBüro 2010, 364
NStZ-RR 2010, 192
RR 2010, 192
RVGreport 2010, 339

Anwendbarkeit des RVG in Übergangsfällen

KG, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 164/09

DRsp Nr. 2010/5514

Anwendbarkeit des RVG in Übergangsfällen

Mit dem Inkrafttreten des RVG ist dessen Verfahrensrecht auch dann anzuwenden, wenn in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem materiellen Gebührenrecht der BRAGO zu berechnen ist.

Die Sache wird an das Landgericht Berlin zur Entscheidung über die Erinnerung der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin y, gegen den Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Oktober 2009 zurückgegeben.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat mit Beschluß vom 26. Oktober 2009 "festgestellt", daß die Pflichtverteidigerin die ihr mit der Festsetzung vom 13. Juli 1998 gewährte Abschlagszahlung von 5.849,18 EUR (10.440,00 DM) an die Landeskasse zurückzahlen muß, da ihr Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung durch Beschluß des Senats vom 14. Oktober 2009 zurückgewiesen worden ist. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Rechtsanwältin hat die Urkundsbeamtin dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er ist nicht zuständig und gibt die Sache an das Landgericht zurück.