BGH - Beschluß vom 12.09.2007
1 StR 407/07
Normen:
StPO § 74 § 136 Abs. 1 § 137 Abs. 1 § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 229
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 14.05.2007

Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Exploration des Beschuldigten; Befangenheit des Sachverständigen; Überprüfung der Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen in der Revision

BGH, Beschluß vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 1 StR 407/07

DRsp Nr. 2007/19533

Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Exploration des Beschuldigten; Befangenheit des Sachverständigen; Überprüfung der Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen in der Revision

1. Das Recht des Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens anwaltlicher Hilfe zu bedienen, führt nicht zu einem Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Exploration durch einen Sachverständigen, der mit der Erstellung eines Gutachtens (hier: zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten) beauftragt ist.2. Der Senat neigt nicht zu der Auffassung, dass ein Sachverständiger verständigerweise das Misstrauen hervorruft, er selbst sei zum Nachteil eines Angeklagten voreingenommen, wenn er diesem und dem Verteidiger eingehend erläutert, dass und warum aus seiner Sicht ein bestimmtes Verteidigungsvorbringen bei Gericht keinen Erfolg haben wird und deshalb dessen Abänderung empfiehlt.3. Bei der Beurteilung der Ablehnung von Sachverständigen ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Eigene Ermittlungen des Revisionsgerichts kommen - anders als bei der Richterablehnung - nicht in Betracht.

Normenkette:

StPO § 74 § 136 Abs. 1 § 137 Abs. 1 § 337 Abs. 1 ;

Gründe: