OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2022
3 Ws 34/22
Normen:
EGStGB Art. 316h S. 1; EGStPO § 14;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen KLs 6/20 7840 Js 247654/18

Aufhebung des gemäß § 111b StPO angeordneten dinglichen Arrestes, da dieser bereits 2 Jahre und 8 Monate besteht und ein Termin für die Hauptverhandlung aufgrund Überlastung des Gerichts und insbesondere des Vorsitzenden der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer noch nicht abzusehen ist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 3 Ws 34/22

DRsp Nr. 2023/1665

Aufhebung des gemäß § 111b StPO angeordneten dinglichen Arrestes, da dieser bereits 2 Jahre und 8 Monate besteht und ein Termin für die Hauptverhandlung aufgrund Überlastung des Gerichts und insbesondere des Vorsitzenden der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer noch nicht abzusehen ist

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Ermittlungsrichter - vom 5. Juni 2019 (Az. 7840 Js 247654/18 - 931 Gs) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

EGStGB Art. 316h S. 1; EGStPO § 14;

Gründe

I.