BVerfG - Beschluß vom 20.09.2001
2 BvR 1144/01
Normen:
StPO §§ 115 121 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 157
StV 2001, 691
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 179/01
OLG Düsseldorf, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 156/01
LG Mönchengladbach - 18.7.2001 - 12 Qs 220/01 (4),
AG Mönchengladbach, vom 21.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ls/16 Js 1372/00 45/01
AG Mönchengladbach, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Gs 1932/00
AG Mönchengladbach, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ls/16 Js 1372/00 45/01
AG Mönchengladbach, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ls/16 Js 1372/00 45/01

Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgrund eines nicht verkündeten Haftbefehls

BVerfG, Beschluß vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1144/01

DRsp Nr. 2002/1210

Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgrund eines nicht verkündeten Haftbefehls

1. Wird der Haftbefehl während laufender Inhaftierung des Beschuldigten um weitere Tatvorwürfe erweitert, so ist dieser neuer Haftbefehl dem Beschuldigten gem. § 115 StPO zu verkünden und er zu den neuen Tatvorwürfen zu vernehmen.2. Eine Nachholung der Verkündung kann eine Heilung für die Vergangenheit nicht bewirken. Unterläßt das Gericht die durch § 115 StPO vorgeschriebene Eröffnung des Haftbefehls und Vernehmung, so erhält der Vollzug des nicht ordnungsgemäß verkündeten Haftbefehls den Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch Nachholung der gebotenen Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist.

Normenkette:

StPO §§ 115 121 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.