BVerfG - Beschluss vom 18.09.2018
2 BvR 745/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 33 Abs. 3; StPO § 116 Abs. 1; EMRK Art. 5 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 151
NJW 2019, 41
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 111/18
OLG Oldenburg, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 111/18
LG Oldenburg, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1202 Js 47211/17

Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr aufgrund des dringenden Tatverdachts des Totschlages in Tatmehrheit mit tateinheitlich verwirklichtem versuchten Totschlag und gefährlicher Körperverletzung; Darlegen und Begründen der Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person

BVerfG, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 745/18

DRsp Nr. 2018/16553

Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr aufgrund des dringenden Tatverdachts des Totschlages in Tatmehrheit mit tateinheitlich verwirklichtem versuchten Totschlag und gefährlicher Körperverletzung; Darlegen und Begründen der Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person

1. Zu der geforderten Auseinandersetzung mit Grundlagen und Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen gehört, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist. Wenn eine angegriffene Beschwerdeentscheidung auf die Gründe einer anderen Entscheidung verweist, kann eine sachgerechte, verfassungsgerichtliche Prüfung nur erfolgen, wenn diese andere Entscheidung in Ablichtung vorgelegt wird oder aber ihrem Inhalt nach dem BverfG mitgeteilt wird.