OLG Celle - Beschluss vom 24.07.2015
2 Ws 116/15
Normen:
StPO § 58a Abs. 2 S. 3; StPO § 58a Abs. 3 S. 1; StPO § 101 Abs. 8 S. 1; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 2; StPO § 305 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2016, 305
StV 2016, 146

Aushändigung von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikationsüberwachung an den Verteidiger

OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 116/15

DRsp Nr. 2015/19593

Aushändigung von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikationsüberwachung an den Verteidiger

1. Die Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Daten an den Verteidiger herauszugeben, kann von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Der Aushändigung von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikationsdaten an den Verteidiger stehen die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der von der Überwachung und Aufzeichnung betroffenen unbeteiligten Gesprächsteilnehmer als wichtige Gründe gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO entgegen. 3. Im Falle einer Herausgabe von originalgleichen Dateikopien könnten die Strafverfolgungsbehörden die ihnen übertragenen grundrechtssichernden Aufgaben für die Rechte betroffener Dritter nach § 101 Abs. 8 Satz 1 StPO nicht mehr in der gebotenen Weise wahrnehmen.

Die Verfügung des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer zur Übersendung von Kopien der Daten aus der aufgezeichneten Telekommunikation an die Verteidigerin wird aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

StPO § 58a Abs. 2 S. 3; StPO § 58a Abs. 3 S. 1; StPO § 101 Abs. 8 S. 1; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 2; StPO § 305 S. 1;

Gründe:

I.