Die Verfügung des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer zur Übersendung von Kopien der Daten aus der aufgezeichneten Telekommunikation an die Verteidigerin wird aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren.
I.
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