BGH - Beschluß vom 20.06.2007
1 StR 251/07
Normen:
StPO § 110a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 713
StV 2007, 561
wistra 2007, 427
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.11.2006

Ausländische Polizeibeamte als verdeckte Ermittler

BGH, Beschluß vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 1 StR 251/07

DRsp Nr. 2007/13309

Ausländische Polizeibeamte als verdeckte Ermittler

1. Verdeckte Ermittler sind gemäß § 110a Abs. 2 StPO nur Beamte im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG. 2. Solange es keine gesetzliche Regelung gibt, die Polizeibeamte einer ausländischen Behörde ausdrücklich Beamten im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG gleichstellt, richtet sich deren verdeckter Einsatz nicht nach den Vorschriften der §§ 110a ff. StPO.

Normenkette:

StPO § 110a Abs. 2 ;

Gründe: