Ausländische Polizeibeamte als verdeckte Ermittler
BGH, Beschluß vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 1 StR 251/07
DRsp Nr. 2007/13309
Ausländische Polizeibeamte als verdeckte Ermittler
1. Verdeckte Ermittler sind gemäß § 110a Abs. 2StPO nur Beamte im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG. 2. Solange es keine gesetzliche Regelung gibt, die Polizeibeamte einer ausländischen Behörde ausdrücklich Beamten im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG gleichstellt, richtet sich deren verdeckter Einsatz nicht nach den Vorschriften der §§ 110a ff. StPO.